BSG - Urteil vom 10.05.2017
B 6 KA 5/16 R
Normen:
SGG § 29; SGB V § 87; SGB V § 87a; SGB V § 87b; SGB V § 89;
Fundstellen:
BSGE 123, 115
NZS 2017, 820
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 68/13

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenBindung der Gesamtvertragspartner an den bundeseinheitlichen Orientierungswert und die VeränderungsratenKein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Vorgaben

BSG, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 5/16 R

DRsp Nr. 2017/11430

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Bindung der Gesamtvertragspartner an den bundeseinheitlichen Orientierungswert und die Veränderungsraten Kein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Vorgaben

1. In Streitverfahren gegen Entscheidungen des Schiedsamtes ist die Aufsichtsbehörde bzw deren Rechtsträger nicht notwendig beizuladen (Klarstellung zu BSG vom 20.09.1988 - 6 RKa 3/88 = BSGE 64, 78 = SozR 1500 § 51 Nr 50). 2. Das Schiedsamt ist im Rahmen der Festsetzung der Höhe der Gesamtvergütungen für die Zeit ab 2013 berechtigt, Zuschläge auf den Orientierungswert festzulegen, soweit es die gesetzlichen Voraussetzungen dafür als erfüllt ansieht, auch wenn die Zuschläge Auswirkungen auf die Höhe der Beitragssätze haben können. 3. Für die Zuschläge auf den Orientierungswert wegen regionaler Abweichungen hinsichtlich der Kosten- und Versorgungsstruktur gilt der Grundsatz der Vorjahresanknüpfung nicht. 4. Zuschläge dürfen jeweils für ein Jahr festgesetzt werden und sind in Folgezeiträumen nicht automatisch zu berücksichtigen (keine Basiswirksamkeit).

1. Dem Schiedsamt kommt nach der Rechtsprechung des BSG bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrages über die vertrags(zahn)ärztliche Vergütung gemäß § 89 Abs. 1 SGB V ein weiter Gestaltungsspielraum zu.