BSG - Urteil vom 28.06.2017
B 6 KA 29/17 R
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Kap. 35.2;
Fundstellen:
NZS 2017, 917
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 150/14
SG München, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 262/13
SG München, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 263/13

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenHöhe der Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger zeitgebundener psychotherapeutischer LeistungenRechtmäßigkeit der Ermittlung von Betriebskostenansätzen

BSG, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 29/17 R

DRsp Nr. 2017/14189

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Höhe der Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger zeitgebundener psychotherapeutischer Leistungen Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Betriebskostenansätzen

1. Der Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses vom 31.8.2011 zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten ist für das Jahr 2008, nicht aber für das Jahr 2007 rechtmäßig, soweit für dieses Jahr keine Anpassung vorgenommen wurde. 2. Empirisch ermittelte Personalkosten psychotherapeutischer Praxen dürfen nicht durch normativ ermittelte niedrigere Werte ersetzt werden.

1. Die richterliche Kontrolle untergesetzlicher Normen beschränkt sich darauf, ob sich die untergesetzliche Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis durch den Normgeber überschritten wurden. 2. Letzteres ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht, d.h. in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist.