BSG - Urteil vom 29.11.2017
B 6 KA 41/16 R
Normen:
SGB V § 115b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 87a; SGB V § 87b; EBM-Ä Nr. 26310; EBM-Ä Nr. 26311;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 14/15
SG Hamburg, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 75/12

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenKein Anspruch auf eine unbudgetierte Vergütung als ambulante Operation erbrachter Leistungen der Urethro(-zysto)skopie des Mannes und der Frau

BSG, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 41/16 R

DRsp Nr. 2018/1397

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Kein Anspruch auf eine unbudgetierte Vergütung als ambulante Operation erbrachter Leistungen der Urethro(-zysto)skopie des Mannes und der Frau

Vertragsärzte haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass von ihnen erbrachte Leistungen des ambulanten Operierens generell unbudgetiert außerhalb des Regelleistungsvolumens vergütet werden.

1. Der Senat hat bereits entschieden, dass Vertragsärzte bezogen auf Leistungen, die innerhalb der MGV, aber außerhalb der RLV vergütet werden, keinen Anspruch darauf haben, von jeder Budgetierung freigestellt zu werden. 2. § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB V sieht im Grundsatz vor, dass die Gesamtvergütung mit befreiender Wirkung von den Krankenkassen an die KÄV "für die gesamte vertragsärztliche Versorgung" der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der KÄV gezahlt wird. 3. § 115b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V verpflichtet die Vertragspartner nicht, Vereinbarungen zu einer extrabudgetären Vergütung aller Leistungen des ambulanten Operierens zu treffen. 4. Die gesetzliche Vorgabe wird bereits erfüllt, wenn die Leistungen unabhängig davon, ob sie von Vertragsärzten oder von Krankenhäusern erbracht werden, mit gleicher Punktzahl bewertet werden.