BSG - Urteil vom 02.08.2017
B 6 KA 16/16 R
Normen:
SGB V § 87b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 223/14

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenRechtmäßigkeit der Honorarverteilung für unterdurchschnittlich abrechnende urologische Praxen im Bereich der KÄV Schleswig-Holstein

BSG, Urteil vom 02.08.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 16/16 R

DRsp Nr. 2017/16715

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Honorarverteilung für unterdurchschnittlich abrechnende urologische Praxen im Bereich der KÄV Schleswig-Holstein

1. Auch nach dem Ende der bundesgesetzlich vorgeschriebenen Verteilung des vertragsärztlichen Honorars auf der Grundlage von Regelleistungsvolumen mit Ablauf des Jahres 2011 muss die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) durch ihre Regelungen zur Honorarverteilung unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen in angemessener Zeit ermöglichen, den Durchschnittsumsatz der Arztgruppe zu erreichen. 2. Die faktischen Schwierigkeiten kleiner Praxen, im Hinblick auf eine große Zahl niedergelassener Ärzte in der jeweiligen Arztgruppe und eine insgesamt eher rückläufige Fallzahl diesen Umsatz zu erreichen, zwingen die KÄV nicht zu einer Änderung der Regeln über die Honorarverteilung. 3. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung darf eine KÄV vor Erlass des endgültigen Honorarbescheids über zentrale Grundlagen des Honorars des Vertragsarztes, wie etwa ein praxisindividuelles Punktzahlvolumen, vorab durch gesonderten Verwaltungsakt entscheiden.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats müssen umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxen die Möglichkeit haben, zumindest den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen.