LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.12.2020
L 2 AS 1213/20 B
Normen:
RVG § 3; RVG § 14 Abs. 1 S. 2 und S. 4; RVG § 55; RVG § 56; VV RVG Nr. 1008; VV RVG Nr. 2302; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SF 140/19

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Anrechnung einer durch die Vertretung in derselben Angelegenheit im Vorverfahren angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 1213/20 B

DRsp Nr. 2021/218

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Anrechnung einer durch die Vertretung in derselben Angelegenheit im Vorverfahren angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.06.2020 abgeändert und der an die Beschwerdeführerin im Wege der Prozesskostenhilfevergütung aus der Staatskasse insgesamt zu entrichtende Betrag auf 589,05 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 3; RVG § 14 Abs. 1 S. 2 und S. 4; RVG § 55; RVG § 56; VV RVG Nr. 1008; VV RVG Nr. 2302; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.