Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.06.2020 geändert. Die Vergütung wird auf 761,60 EUR festgesetzt.
Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -), da die Sache keinen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
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