LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.11.2020
3 Sa 610/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 256; ZPO § 286; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 1361/18

Vergütung von Rüst-, Umzieh- und Wegezeiten eines ObjektschützersUmgang mit Dienstuniform und Waffe im häuslichen Bereich als zusätzliche ArbeitszeitKeine vergütungspflichtige Arbeitszeit für Weg von Wohnung zum Schutzobjekt

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 610/19

DRsp Nr. 2022/5217

Vergütung von Rüst-, Umzieh- und Wegezeiten eines Objektschützers Umgang mit Dienstuniform und Waffe im häuslichen Bereich als zusätzliche Arbeitszeit Keine vergütungspflichtige Arbeitszeit für Weg von Wohnung zum Schutzobjekt

1. Zeiten für An- und Ablegen der Dienstuniform, für das Auf- und Abrüsten der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie das Entnehmen, Laden, Anlegen, Ablegen, Entladen und Wegschließen der Waffen im häuslichen Bereich sind vergütungspflichtige Tätigkeiten im Sinne der §§ 611, 611a Abs. 2 BGB. Denn das Tragen einer auffälligen Dienstuniform sowie einer Waffe sind immer fremdnützig. 2. Es besteht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung von Arbeitszeit für den Weg von der Wohnung zum Schutzobjekt.

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Januar 2019 - 58 Ca 1361/18 - teilweise abgeändert und