LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.12.2020
L 15 R 628/20 B
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8 Abs. 1 S. 1; JVEG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 20.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KR 1074/17

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Zeitaufwands für die Erstellung eines sozialmedizinischen SachverständigengutachtensZeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, Abfassung der Beurteilung sowie Diktate und Durchsicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen L 15 R 628/20 B

DRsp Nr. 2021/948

Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Zeitaufwands für die Erstellung eines sozialmedizinischen Sachverständigengutachtens Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, Abfassung der Beurteilung sowie Diktate und Durchsicht

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.07.2020 unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Staatskasse geändert. Die dem Sachverständigen für sein Gutachten vom 17.03.2020 zustehende Vergütung wird auf 1.786,19 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8 Abs. 1 S. 1; JVEG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe