BSG - Urteil vom 11.05.2023
B 1 KR 10/22 R
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHG § 17b; FPV (2019) § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FPV (2019) § 2 Abs. 3 S. 1; FPV (2019) § 2 Abs. 2; KHEntgG § 8 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 212/21
SG Koblenz, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 101/21

Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der gesetzlichen KrankenkasseVergütung zweier stationärer Krankenhausaufenthalte wegen eines Rektumkarzinoms und einer RektumresektionKrankenhausvergütung bei Entlassung des Patienten nach Diagnose und vor aufgrund der Diagnose erforderlichen EingriffsBeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots durch das KrankenhausMöglichkeit der Fallzusammenführung

BSG, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 10/22 R

DRsp Nr. 2023/9684

Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse Vergütung zweier stationärer Krankenhausaufenthalte wegen eines Rektumkarzinoms und einer Rektumresektion Krankenhausvergütung bei Entlassung des Patienten nach Diagnose und vor aufgrund der Diagnose erforderlichen Eingriffs Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots durch das Krankenhaus Möglichkeit der Fallzusammenführung

Im Rahmen von Krankenhausbehandlungen ist immer das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Weiter ist immer zu prüfen, ob eine Fallzusammenführung möglich ist. Eine solche ist auch bei Wiederaufnahme des Patienten im Krankenhaus möglich. Es ist aber immer auf den Einzelfall, die Gründe der zwischenzeitlichen Entlassung und die Dauer bis zur Wiederaufnahme abzustellen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. April 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2009,27 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHG § 17b; FPV (2019) § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FPV (2019) § 2 Abs. 3 S. 1; FPV (2019) § 2 Abs. 2; KHEntgG § 8 Abs. 5 S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.