LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.01.2019
5 Sa 127/18
Normen:
TVöD VKA § 32; TVöD VKA § 14; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 57/17

Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers bei vorübergehender Zuweisung einer höherwertigen TätigkeitEingruppierung von Führungspositionen nach dem TVöD-VKA

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 127/18

DRsp Nr. 2019/3447

Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers bei vorübergehender Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit Eingruppierung von Führungspositionen nach dem TVöD -VKA

1. Nach § 32 Abs. 3 TVöD -VKA hat ein Arbeitgeber, der einem Beschäftigten vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit als Führungsposition auf Zeit zuweist, neben der Zulage in Höhe der Differenz zur höheren Entgeltgruppe zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 75 v. H. zur nächsthöheren Entgeltgruppe zu zahlen. 2. Führungspositionen sind gemäß § 32 Abs. 2 TVöD -VKA die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Zeit bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung als Führungsposition auf Zeit ist nicht eine bloße Formvorschrift, sondern eine konstitutive Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm. 3. § 14 TVöD -VKA wird nicht von § 32 TVöD -VKA verdrängt, soweit es um die vorübergehende Übertragung von Führungstätigkeiten der EG 10 und höher mit Weisungsbefugnis geht. Der Arbeitgeber ist nicht gezwungen, bei solchen Führungstätigkeiten stets auf das Instrument der Führung auf Zeit zurückzugreifen.