LAG Köln - Urteil vom 27.11.2019
11 Sa 134/19
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1650/17

Vergütungsansprüche einer Luftsicherheitskraft für Umkleidezeiten einschließlich Kontroll-, Reparatur- und Reinigungszeiten

LAG Köln, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 134/19

DRsp Nr. 2020/15403

Vergütungsansprüche einer Luftsicherheitskraft für Umkleidezeiten einschließlich Kontroll-, Reparatur- und Reinigungszeiten

1. Einer Luftsicherheitskraft steht ein Anspruch auf Vergütung von Umkleidezeiten zu. 2. Dieser Anspruch geht jedoch nicht über einen Umfang von vier Minuten je Arbeitstag hinaus.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2019 - 1 Ca 1650/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Vergütung von Umkleidezeiten, einschließlich Kontroll-, Reparatur- und Reinigungszeiten.

Der Kläger ist seit dem Mai 2012 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Luftsicherheitskraft gemäß § 5 LuftSiG beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 18.04.2012 wird auf Bl. 77 ff. d. A. verwiesen. Der Kläger hat auf Anweisung der Beklagten Dienstkleidung zu tragen, die er zu Hause an- und auszieht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Dienstanweisung wird auf Bl. 244 ff. d. A. Bezug genommen. Der Stundenlohn des Klägers hat im Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 16,00 € brutto betragen, in der Zeit von Mai 2017 bis August 2017 16,55 € brutto.

1. 2.