LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.09.2019
6 Sa 350/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3436/17

Verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Stationsarztes wegen unterbliebener Anfertigung von Entlassungsbriefen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 350/18

DRsp Nr. 2020/3338

Verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Stationsarztes wegen unterbliebener Anfertigung von Entlassungsbriefen

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Stationsarztes ist sozial gerechtfertigt i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG, wenn dieser wiederholt trotz ausdrücklicher Anweisungen wiederholt Entlassungsbriefe für Patienten nicht zeitnah erstellt und damit zu erkennen gegeben hat, dass er seine Auffassung, nicht zur Erstellung der Entlassungsbriefe verpflichtet zu sein, an die Stelle der ihm vom Arbeitgeber mitgeteilten Arbeitsanweisungen stellt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. September 2018 - 12 Ca 3436/17 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Januar 2019 - 12 Ca 3436/17 - teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.733,53 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13. September 2018.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Januar 2019 - 12 Ca 3436/17 - werden zurückgewiesen.

IV. V.