LAG Köln - Urteil vom 06.11.2020
10 Sa 280/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5043/18

Verhaltensbedingte Kündigung wegen ArbeitsverweigerungVerhaltensbedingte Kündigung wegen BeleidigungVerhaltensbedingte Kündigung wegen BedrohungZweistufige Prüfung des wichtigen Grundes in § 626 Abs. 1 BGBEntbehrlichkeit der Abmahnung bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen

LAG Köln, Urteil vom 06.11.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 280/19

DRsp Nr. 2021/7536

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Arbeitsverweigerung Verhaltensbedingte Kündigung wegen Beleidigung Verhaltensbedingte Kündigung wegen Bedrohung Zweistufige Prüfung des wichtigen Grundes in § 626 Abs. 1 BGB Entbehrlichkeit der Abmahnung bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen

Eine fristlose Kündigung wegen Beleidigung und Bedrohung des Geschäftsführers ist rechtmäßig und auch bei längerer Betriebszugehörigkeit verhältnismäßig, da hier das Bestandsinteresse des Klägers zurücktritt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2019 - 1 Ca 5043/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 97;

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - um die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung vom 16.07.2018, um die Wirksamkeit der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 20.07.2018 und um einen Anspruch des Klägers auf Entfernung der arbeitgeberseitigen Abmahnung vom 20.02., 07.03., 30.03., 12.12.2017 sowie um den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.