BVerwG - Urteil vom 16.06.2020
2 C 20.19
Normen:
BeamtStG § 54 Abs. 2; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; RL 93/104/EG Art. 6 Nr. 2; RL 2003/88/EG Art. 6 Buchst. b);
Fundstellen:
DÖV 2020, 1040
NVwZ 2020, 1761
ZBR 2021, 92
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 36 K 180.15
OVG Berlin-Brandenburg, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 6.17

Verjährung des Ausgleichsanspruchs eines Feuerwehrbeamten wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit; Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung; Zumutbarkeit der Klageerhebung; Verstoß gegen Treu und Glauben

BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 2 C 20.19

DRsp Nr. 2020/16054

Verjährung des Ausgleichsanspruchs eines Feuerwehrbeamten wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit; Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung; Zumutbarkeit der Klageerhebung; Verstoß gegen Treu und Glauben

1. Der Beginn der Verjährung setzt nach § 199 Abs. 1 BGB nicht voraus, dass im Hinblick auf den geltend zu machenden Anspruch sämtliche Rechtsfragen durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt sind. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist die Zumutbarkeit der Erhebung der Klage. Zumutbar ist die Klage, wenn sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist.