BAG - Urteil vom 29.01.1975
5 AZR 86/74
Normen:
BGB § 202 § 222 § 242 ; LFZG § 1 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung-Verwirkung
ARST 1975, 156
DB 1975, 1464
EzA § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.11.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 466/73

Verjährung: Einrede der Verjährung nach einem - gescheiterten - Musterprozeß als unzulässige Rechtsausübung

BAG, Urteil vom 29.01.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 86/74

DRsp Nr. 2007/24765

Verjährung: Einrede der Verjährung nach einem - gescheiterten - Musterprozeß als unzulässige Rechtsausübung

»1. Parteien, die zur Vermeidung zahlreicher Parallelprozesse die Entscheidung ihrer Streitfrage in einem Musterprozeß herbeiführen wollen, müssen damit rechnen, daß sich im Laufe des Rechtsstreits unvorhersehbare Schwierigkeiten ergeben, die einer Weiterführung als Musterprozeß entgegenstehen. In einem solchen Fall darf sich die beklagte Partei der Vereinbarung, die Streitfrage in einem Musterprozeß entscheiden zu lassen, nicht dadurch entziehen, daß sie die Einrede der Verjährung erhebt, wenn die klagende Partei wegen des Scheiterns des ersten Musterprozesses einen neuen Rechtsstreit erst nach Ablauf der Verjährungsfrist einleiten konnte. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist in einem solchen Fall unbeachtlich. 2. Die vor dem Inkrafttreten des Lohnfortzahlungsgesetzes liegenden Zeiten einer auf demselben Leiden beruhenden Arbeitsunfähigkeit sind bei einer erneuten Erkrankung im Jahre 1970 nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 anzurechnen, wenn der Arbeitgeber in den letzten 12 Monaten zuvor für die vorhergehenden Krankheitszeiten keinen Arbeitgeberzuschuß nach dem Arbeiterkrankheitsgesetz gewährt hatte, oder wenn der Arbeiter mindestens sechs Monate zwischen den Krankheitszeiten gearbeitet hatte (im Anschluß an BAG AP Nr. 2 zu § ).«