LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2019
9 Sa 47/19
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BEEG § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 341/16

Verjährung und Verfall während der Elternzeit entstehenden Urlaubs

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 47/19

DRsp Nr. 2020/15012

Verjährung und Verfall während der Elternzeit entstehenden Urlaubs

1. Der während der Elternzeit entstehende Urlaub verfällt nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG (BAG 19.03.2019 - 9 AZR 495/17).2. Die Verjährung des während der Elternzeit entstehenden Urlaubs beginnt - die Möglichkeit der Verjährung unterstellt - frühestens mit dem Ende der (letzten) Elternzeit.3. Das Verständnis von § 17 Abs. 12 BEEG iVm. § 7 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BUrlG, wonach letztere Vorschrift auf Urlaubsansprüche, die während der Elternzeit entstanden sind, nicht anwendbar ist und der Urlaub im Falle einer unterbliebenen Kürzung nach § 17 Abs. 1 BEEG bei Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist, ist nicht verfassungswidrig.4. Zur Bindungwirkung einer Revisionsentscheidung

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg vom 8.2.2017 - 6 Ca 341/16 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 14.525,16 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 15.5.2016 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; BEEG § 17;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.