LAG München - Urteil vom 03.09.2019
9 Sa 177/19
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; ZPO § 283 Abs. 2; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 362; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 11 Abs. 2; BUrlG § 13 Abs. 1; EFZG § 2; EFZG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 6634/18

Verjährung von Ansprüchen auf UrlaubsabgeltungÄnderung des Referenzzeitraums für die Berechnung des Geldfaktors für das Urlaubsentgelt bei stark schwankenden BezügenErmittlung des Divisors zur Berechnung des Geldfaktors des UrlaubsentgeltsMitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei Urlaubnahme des ArbeitnehmersZu berücksichtigende Vergütungsbestandteile bei Berechnung der Entgeltfortzahlung im Urlaub und bei Krankheit

LAG München, Urteil vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 177/19

DRsp Nr. 2021/3773

Verjährung von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung Änderung des Referenzzeitraums für die Berechnung des Geldfaktors für das Urlaubsentgelt bei stark schwankenden Bezügen Ermittlung des Divisors zur Berechnung des Geldfaktors des Urlaubsentgelts Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei Urlaubnahme des Arbeitnehmers Zu berücksichtigende Vergütungsbestandteile bei Berechnung der Entgeltfortzahlung im Urlaub und bei Krankheit

1. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung verjähren gem. § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis hat oder ohne Fahrlässigkeit haben müsste. Der Anspruch ist regelmäßig erst im Zeitpunkt seiner Fälligkeit als entstanden anzusehen. 2. Bei der Berechnung des Geldfaktors für das Urlaubsentgelt kann in Abweichung vom gesetzlichen Referenzzeitraum des § 11 Abs. 1 BUrlG abgewichen werden. Dies bietet sich an bei stark schwankenden Bezügen. Diese können durch Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt werden, und zwar in der Weise, dass man von einem Durchschnittsverdienst eines bestimmten Bezugszeitraums ausgeht, der so zu wählen ist, dass ein sachgerechtes Ergebnis erzielt werden kann.