LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.05.2020
7 Sa 307/19
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 203 S. 1; BGB § 242; TzBfG § 15 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 177/19

Verjährung von Vergütungsansprüchen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 307/19

DRsp Nr. 2020/12180

Verjährung von Vergütungsansprüchen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses

1. Vergütungsansprüche aufgrund eines Arbeitsverhältnisses verjähren gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb von drei Jahren nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. 2. Im Falle eines Betriebsübergangs ist von zumindest fahrlässiger Unkenntnis von der Person des Anspruchsgegners i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszugehen, wenn der Wechsel des Arbeitgebers aufgrund der Fusion zweier Krankenhäuser Gegenstand einer breit angelegten Presseberichterstattung war und sich für den Arbeitnehmer auch im Wechsel der auf der Gehaltsabrechnung als Arbeitgeber aufgeführten Rechtsperson gezeigt hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 5. Juni 2019, Az.: 1 Ca 177/19, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 203 S. 1; BGB § 242; TzBfG § 15 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütung für Juli 2015.