BGH - Beschluss vom 18.12.2018
VI ZR 34/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 198/13
OLG Koblenz, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 265/16

Verkehrssicherungspflicht des einzelnen Bauunternehmers primär auf einer Baustelle i.R.e. Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines Arbeitsunfalls

BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen VI ZR 34/17

DRsp Nr. 2019/6621

Verkehrssicherungspflicht des einzelnen Bauunternehmers primär auf einer Baustelle i.R.e. Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines Arbeitsunfalls

Auf einer Baustelle ist primär der einzelne Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig. Den Bauherren kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall nur dann angelastet werden, wenn feststeht, dass ihm Gefahrenquellen bekannt oder bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätten bekannt sein können.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Mainz vom 12. Februar 2016 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 65. 000 €.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.