Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Mainz vom 12. Februar 2016 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 65. 000 €.
I.
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