BSG - Urteil vom 25.10.1995
5 RJ 76/93
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 6 § 1259 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DB 1996, Beil. 14 S. 14
SozR 3-2200 § 1251 Nr. 9
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 25.10.1993

Verlängerung des Schulbesuchs vor Vollendung des 16. Lebensjahres keine Ersatz- bzw Ausfallzeit

BSG, Urteil vom 25.10.1995 - Aktenzeichen 5 RJ 76/93

DRsp Nr. 1996/20546

Verlängerung des Schulbesuchs vor Vollendung des 16. Lebensjahres keine Ersatz- bzw Ausfallzeit

Der vor Vollendung des 16. Lebensjahres durch Kriegs- und Nachkriegsereignisse verlängerte Schulbesuch sowie die hierdurch bedingte Verzögerung der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllen nicht den Tatbestand von Ersatz- oder Ausfallzeiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 6 § 1259 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Streitig ist die Vormerkung von Ersatz-, hilfsweise Ausfallzeiten.

Der Kläger ist am 19. Juli 1936 in A (K /) geboren. Dort wurde er im Herbst 1942 eingeschult und besuchte die Schule bis November 1944. Nach der Vertreibung nahm er im Herbst 1947 in S. /E (Gebiet der früheren sowjetischen Besatzungszone, später Deutsche Demokratische Republik) seinen Wohnsitz und setzte dort den Schulbesuch fort. Am 5. Juli 1952 beendete er die Volksschule und begann am 1. September 1952 eine Lehre. Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland (19. Mai 1957) nahm er am 21. Mai 1957 eine versicherungspflichtige Tätigkeit auf.