BAG - Urteil vom 21.03.2018
7 AZR 428/16
Normen:
BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1; TV Beschäftigungssicherung in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft v. 04.10.2005 § 4;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 169
ArbRB 2018, 261
AuR 2018, 436
BB 2018, 1715
EzA TzBfG § 14 Tarifvertrag Nr. 2
EzA-SD 2018, 5
NZA 2018, 999
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 136/16
ArbG Berlin, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 4909/15

Verlängerung sachgrundloser Befristungen durch TarifvertragInbezugnahme tariflicher Regelungen zur Befristung auch durch nicht tarifgebundene ArbeitsvertragsparteienVerlängerung sachgrundloser Befristungen durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes noch vor Ablauf des bisherigen VertragesÜberraschungsklausel in Allgemeinen GeschäftsbedingungenBestimmtheits- und Transparenzgebot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BAG, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 428/16

DRsp Nr. 2018/9150

Verlängerung sachgrundloser Befristungen durch Tarifvertrag Inbezugnahme tariflicher Regelungen zur Befristung auch durch nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien Verlängerung sachgrundloser Befristungen durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes noch vor Ablauf des bisherigen Vertrages Überraschungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmtheits- und Transparenzgebot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Orientierungssätze: 1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden. Die Tarifvertragsparteien können die erweiterte Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zugunsten der Arbeitnehmer auch von zusätzlichen Voraussetzungen, etwa der Zustimmung des Betriebsrats, abhängig machen.