LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.02.2019
7 Sa 518/17
Normen:
RL 2008/104/EG Art. 1 Abs. 3; AEUV Art. 267; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 613a; LPersVG RHP § 78 Abs. 2; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2b; GewO § 106; TVöD § 4 Abs. 3; Personalgestellungsvertrag (2017) § 3 Abs. 2; Personalgestellungsvertrag (2017) § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 460/17

Verlagerung von Aufgaben an einen DrittenAusübung billigen Ermessens bei der PersonalgestellungPersonalgestellung und ArbeitnehmerüberlassungPersonalgestellung und Unionsrecht zur Leiharbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 518/17

DRsp Nr. 2022/7934

Verlagerung von Aufgaben an einen Dritten Ausübung billigen Ermessens bei der Personalgestellung Personalgestellung und Arbeitnehmerüberlassung Personalgestellung und Unionsrecht zur Leiharbeit

1. Um einer Verlagerung von Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten handelt es sich, wenn sich die bisher beim Arbeitgeber zu verrichtenden Arbeiten mit den zu dem Dritten verlagerten und nunmehr dort zu verrichtenden Aufgaben in ihrem wesentlichen Charakter decken. 2. Die konkrete Anweisung an den Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung bei einem Dritten muss billigem Ermessen entsprechen. Die Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen berücksichtigt worden sind. 3. An sich ist eine Personalgestellung eine echte Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG. Jedoch sind die Vorgaben des AÜG nach § 1 Absatz 3 Nr. 2 b AÜG in weiten Teilen nicht anwendbar auf die in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen Personalgestellungen.