SGB I § 42 Abs. 2 S. 2 ; SGB X § 32 Abs. 2 § 39 § 50 Abs. 1 § 31 S. 1 ; SVBEG;
Fundstellen:
SozR 3-1300 § 31 Nr. 10
Verlautbarung eines einstweiligen Verwaltungsaktes, Wirksamkeit, Rückabwicklung von Vorwegzahlungen
BSG, Urteil vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 4 RLw 4/94
DRsp Nr. 1996/19427
Verlautbarung eines einstweiligen Verwaltungsaktes, Wirksamkeit, Rückabwicklung von Vorwegzahlungen
1. Grundsätzlich reicht es für die Verlautbarung eines einstweiligen Verwaltungsaktes aus, daß sich aus seinem Verfügungssatz ergibt, er treffe eine "vorläufige", "einstweilige" Regelung (Fortführung von BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 = BSGE 67, 104 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSG vom 28.11.1990 - 4 RLw 5/90 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 4).2. Mit Erlaß der endgültigen Regelung werden einstweilige Verwaltungsakte unwirksam.3. Bei der Rückabwicklung von Vorwegzahlungen gelten die für den Vorschuß gültigen Regeln entsprechend. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 42 Abs. 2 S. 2 ; SGB X § 32 Abs. 2 § 39 § 50 Abs. 1 § 31 S. 1 ; SVBEG;
Gründe:
Streitig ist, ob der Kläger der Beklagten 2.668,00 DM zurückzahlen muß.
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