Streitig ist, ob der Kläger 3.386,00 DM an die beklagte Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) zahlen muß.
Der Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtiges Mitglied der beklagten LAK. Seine Ehefrau bezieht von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schwaben (
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