BSG - Urteil vom 16.11.1995
4 RLw 5/94
Normen:
GAL § 3c Abs. 2 Buchst. b § 10 Abs. 8 ; RVO § 538 ; SVBEG § 2 § 5 ;
Fundstellen:
DStR 1996, 757
SozR 3-5850 § 3c Nr. 3

Verletztenrenten aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung als anzurechnendes Einkommen für Beitragszuschuß und Beitragsentlastung

BSG, Urteil vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 4 RLw 5/94

DRsp Nr. 1996/19426

Verletztenrenten aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung als anzurechnendes Einkommen für Beitragszuschuß und Beitragsentlastung

Verletztenrenten aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, die der landwirtschaftliche Unternehmer oder seine Ehefrau beziehen, sind Einkommen, die für Beitragszuschuß und Beitragsentlastung anzurechnen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GAL § 3c Abs. 2 Buchst. b § 10 Abs. 8 ; RVO § 538 ; SVBEG § 2 § 5 ;

Gründe:

Streitig ist, ob der Kläger 3.386,00 DM an die beklagte Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) zahlen muß.

Der Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtiges Mitglied der beklagten LAK. Seine Ehefrau bezieht von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schwaben (LBG) für die Zeit seit Juli 1986 eine Verletztenrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Der Kläger erhält gleichfalls Verletztenrente von der LBG für die Zeit ab Oktober 1988, die in diesem Monat zunächst vorschußweise gezahlt wurde. Den Bezug dieser Renten teilte der Kläger der Beklagten nicht mit. In seinem Antrag auf Gewährung eines Beitragszuschusses und im Fragebogen zur Überprüfung eines Anspruchs auf Beitragszuschuß verneinte er den Bezug von Renten der gesetzlichen Unfallversicherung.