LAG Köln - Urteil vom 21.09.2020
3 Sa 599/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 365/18

Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht als wirksamer fristloser KündigungsgrundGerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei nicht mehr zu erwartender Zusammenarbeit der Prozessparteien

LAG Köln, Urteil vom 21.09.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 599/19

DRsp Nr. 2021/1270

Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht als wirksamer fristloser Kündigungsgrund Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei nicht mehr zu erwartender Zusammenarbeit der Prozessparteien

Unwahrer Prozessvortrag als Auflösungsgrund

Tenor

I.

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.09.2019 - 14 Ca 365/18 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 28.12.2017 aufgelöst worden ist.

2.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 31.03.2018 aufgelöst und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 24.310,00 € brutto zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.000,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 7.838,10 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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aus einem Betrag in Höhe von 11.000,00 € brutto abzüglich 2.612,70 € netto seit dem 01.02.2018,

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aus weiteren 11.000,00 € brutto abzüglich 2.612,70 € netto seit dem 01.03.2018,

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aus weiteren 11.000,00 € brutto abzüglich 2.612,70 € netto seit dem 01.04.2018

zu zahlen.

4. 5. 6. II. III. IV.