BGH - Urteil vom 13.12.2022
VI ZR 280/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 400
GRUR 2023, 600
VersR 2023, 468
WRP 2023, 396
ZUM 2023, 287
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 615/19
KG, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 1068/20

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung einer Tageszeitung über die Umstände des Todes der Ehefrau (hier: berühmte Schauspielerin); Unterlassung von Wortberichterstattungen und Bildberichterstattungen in verschiedenen Printbeiträgen und Onlinebeiträgen hinsichtlich der unmittelbaren oder mittelbaren Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines nahen Angehörigen

BGH, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen VI ZR 280/21

DRsp Nr. 2023/1494

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung einer Tageszeitung über die Umstände des Todes der Ehefrau (hier: berühmte Schauspielerin); Unterlassung von Wortberichterstattungen und Bildberichterstattungen in verschiedenen Printbeiträgen und Onlinebeiträgen hinsichtlich der unmittelbaren oder mittelbaren Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines nahen Angehörigen

1. Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau.2.a) Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Es hängt von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt.