BGH - Urteil vom 17.05.2022
VI ZR 125/21
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZUM-RD 2022, 553
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 658/19
KG, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 1062/20

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau; Unmittelbare oder nur mittelbare Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines nahen Angehörigen; Bangen um das Leben eines nahen Angehörigen als eine vom Recht auf Achtung der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung

BGH, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen VI ZR 125/21

DRsp Nr. 2022/10574

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau; Unmittelbare oder nur mittelbare Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines nahen Angehörigen; Bangen um das Leben eines nahen Angehörigen als eine vom Recht auf Achtung der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung

a) Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau.b) Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Es hängt von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt.c) Eine vom Recht auf Achtung der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung kann auch die des Bangens um das Leben eines nahen Angehörigen sein.

Tenor

I. II. III. IV.