OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.03.2019
3 U 22/19
Normen:
KG § 22, §23; ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 11004 Abs. 1 S. 2; EMRK Art. 8 Abs. 1; EMRK Art. 10 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 1191
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 2114/18

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Bildberichterstattung über ein Strafverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2019 - Aktenzeichen 3 U 22/19

DRsp Nr. 2019/7968

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Bildberichterstattung über ein Strafverfahren

Gerichtliche Verfahren - insbesondere Strafprozesse - können wegen ihres Streitgegenstandes oder der Verfahrensbeteiligten eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse sein und damit ein Vorgang des Zeitgeschehens, der eine Bildberichterstattung über diese Beteiligten erlaubt. (Rn. 26 - 32)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 06.12.2018, Az. 23 O 2114/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Die Berufung wurde durch Beschluss vom 24.04.2019 zurückgewiesen.

Normenkette:

KG § 22, §23; ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 11004 Abs. 1 S. 2; EMRK Art. 8 Abs. 1; EMRK Art. 10 Abs. 1;

Tatbestand

A.

Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Berichterstattung in einem laufenden Strafverfahren.

I.