OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2019
16 U 161/18
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MMR 2020, 275
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 161/18

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Presseberichterstattung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 16 U 161/18

DRsp Nr. 2019/17663

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Presseberichterstattung

1. Äußerungen über eine bestimmte Person im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur in Fällen schwerwiegender Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden. Dabei betrifft die Sozialsphäre den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche oder politische Wirken des Individuums, während die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich umfasst, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird. 2. In der beruflichen Sphäre des Betroffenen muss sich der Einzelne von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen. 3. Im politischen Bereich reicht bereits die Übernahme einer Funktion in einer politischen Gruppierung aus, um diese Tätigkeit der Sozialsphäre zuzuordnen, selbst wenn der Betroffene dabei nicht öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist, weil jede Funktion in einer politischen Gruppierung, die darauf ausgerichtet ist, Anhänger für ihre Überzeugung zu gewinnen, notwendigerweise auf Außenwirkung angelegt ist.