OLG Köln - Urteil vom 26.06.2019
15 U 91/19
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 136/18

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Einzelunternehmers durch Veröffentlichung schlechter Bewertungen in einem Bewertungsportal

OLG Köln, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 15 U 91/19

DRsp Nr. 2020/13302

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Einzelunternehmers durch Veröffentlichung schlechter Bewertungen in einem Bewertungsportal

Der Betreiber eines Internet-Bewertungsportals haftet als mittelbarer Störer für eine negative Bewertung, wenn er auf eine Beanstandung hin, nur ein Wettbewerber mit Schädigungsabsicht könne die negative Bewertung verfasst haben, keine weiteren Überprüfungen anstellt.

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Chief Executive Officer der Beklagten, zu unterlassen, über den Kläger im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine 1-Sterne-Rezension der Nutzerin "A" im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie nachstehend eingeblendet geschieht:

Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2017 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. 5.