OLG Köln - Urteil vom 21.02.2019
15 U 139/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; KUG § 22; KUG § 23;
Fundstellen:
ZUM-RD 2020, 312
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 277/17
LG Köln, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 400/12

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Prominenten durch Veröffentlichung von heimlich mit einem Teleobjektiv aufgenommenen Lichtbildern aus dem Urlaub

OLG Köln, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 15 U 139/18

DRsp Nr. 2019/3882

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Prominenten durch Veröffentlichung von heimlich mit einem Teleobjektiv aufgenommenen Lichtbildern aus dem Urlaub

1. Auch bei Prominenten gehört der Urlaub im Grundsatz zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre. 2. Ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse folgt jedenfalls dann nicht aus einer kritischen Auseinandersetzung mit der öffentlichen Selbstdarstellung des Prominenten in sozialen Netzwerken, wenn dies in der Berichterstattung nicht thematisiert wird.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1) zu 3/7 und die Beklagte zu 2) zu 4/7.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; KUG § 22; KUG § 23;

Gründe

I.