OLG Köln - Urteil vom 21.02.2019
15 U 46/18
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
CR 2019, 535
GRUR 2019, 1096
GRUR-RR 2019, 452
ZUM-RD 2019, 326
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 269/17

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild durch Veröffentlichung eines Lichtbildes eines Prominenten auch zum Zwecke der Werbung für einen TV-Receiver

OLG Köln, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 15 U 46/18

DRsp Nr. 2019/4426

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild durch Veröffentlichung eines Lichtbildes eines Prominenten auch zum Zwecke der Werbung für einen TV-Receiver

1. Zwar stellt es einen Eingriff in das Recht einer prominenten Persönlichkeit am eigenen Bild dar, wenn ein von ihr gefertigtes Lichtbild ohne ihre Einwilligung für Werbezwecke verwendet wird. 2. Jedoch ist dieser Eingriff nicht rechtswidrig, wenn gleichzeitig redaktionelle Inhalte von allgemeinem Interesse (hier: Umstellung des Sendebetriebes auf digital) verbreitet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.2.2018 (28 O 269/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.