BVerfG - Beschluß vom 16.11.1965
2 BvR 337/65
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; StGB § 57 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 19, 198
AP Nr. 21 zu Art. 103 GG
MDR 1966, 211
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 30.03.1965 - Vorinstanzaktenzeichen Qs 128/65
LG Bremen, vom 25.05.1965 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ns 23/59

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 16.11.1965 - Aktenzeichen 2 BvR 337/65

DRsp Nr. 1995/8919

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn über den Antrag des Gefangenen auf bedingte Entlassung entschieden wird, ohne daß ihm zuvor die vom Gericht eingeholte Stellungnahme der Vollzugsbehörde zur Kenntnis gebracht wird.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StGB § 57 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Nach Verbüßung von zwei Dritteln einer Gesamtzuchthausstrafe von 6 Jahren beantragte der Beschwerdeführer seine bedingte Entlassung nach § 26 StGB. Die Vollzugsbehörde nahm hierzu am 12. Februar 1965 ablehnend Stellung und verwies dabei u. a. auf eine Reihe von Disziplinarmaßnahmen, die gegen den Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens in der Anstalt verhängt worden waren. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt.