BVerfG - Beschluß vom 05.10.1965
2 BvR 285/65
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 19, 148
AP Nr. 20 zu Art. 103 GG
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 05.05.1965 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 587/64

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 05.10.1965 - Aktenzeichen 2 BvR 285/65

DRsp Nr. 1996/7695

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Ein Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, zu denen die Beteiligten sich haben äußern können.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer hatte gegen zwei durch den Mieterverein vertretene Mieter erfolglos Räumungsklage erhoben. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lübeck setzte die vom Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten, die dem Beklagten durch die Vertretung entstanden waren, antragsgemäß auf 27,04 DM fest. Der Kostenberechnung war ein Zeitaufwand des Mietervereins von 2 1/2 Stunden je 10,40 = DM 26,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer zugrunde gelegt worden.

Der Beschwerdeführer legte hiergegen Erinnerung ein und machte unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen geltend, daß der Mieterverein von seinen Mitgliedern nur die Erstattung von Auslagen, nicht aber sonstige Vergütungen verlangen könne und daß daher solche Vergütungen auch vom Prozeßgegner nicht zu erstatten seien. Der Mieterverein nahm zu der Erinnerung namens der Beklagten schriftsätzlich Stellung und legte dabei eine Aufstellung über die Berechnung des Stundensatzes von 10,40 DM vor. Der Schriftsatz wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, nicht jedoch die beigefügte Aufstellung, auch nicht, als er ausdrücklich hierum bat.