BVerfG - Beschluß vom 18.12.1962
2 BvR 396/62
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 15, 214
AP Nr. 6 zu Art. 103 GG
BB 1963, 96
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.06.1962 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 S 6/62

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verwertung eines nicht bekanntgemachten Gutachtens

BVerfG, Beschluß vom 18.12.1962 - Aktenzeichen 2 BvR 396/62

DRsp Nr. 1996/7569

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verwertung eines nicht bekanntgemachten Gutachtens

Wird durch das Gericht von Amts wegen eine gutachtliche Stellungnahme erholt, darf diese nur dann zu Ungunsten eines Verfahrensbeteiligten verwertet werden, wenn diesem zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, dazu Stellung zu nehmen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

1. Die Beschwerdeführerin ist als Fachärztin für Röntgenologie zur kassenärztlichen Versorgung der Sozialversicherten zugelassen. Sie hat Ansprüche auf Vergütung für ihre kassenärztliche Tätigkeit nur gegen die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, deren Mitglied sie ist. Diese Vereinigung hat der Beschwerdeführerin für die von ihr angefertigten Elektrokardiogramme keine Vergütung gewährt, weil Leistungen eines Facharztes, die nicht in sein Fachgebiet fallen, bei der Verteilung der Gebühren nicht berücksichtigt werden dürften und die Fertigung von Elektrokardiogrammen nicht zum Fachgebiet eines Röntgenologen gehöre.