BVerfG - Beschluß vom 05.10.1965
2 BvR 84/65
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 19, 142
AP Nr. 19 zu Art. 103 GG
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 10.12.1964 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ss 1353/64

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 05.10.1965 - Aktenzeichen 2 BvR 84/65

DRsp Nr. 1995/8918

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren

Das Revisionsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es sich bei seiner Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die von der Entscheidung benachteiligte Partei vorher nicht äußern konnte.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Münster/Westfalen vom 19. August 1964 - 16 Cs 332/64 - wegen einer Verkehrsübertretung zu 20 DM Geldstrafe und zur Tragung der Kosten verurteilt. Das Amtsgericht sah es dabei als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer als Fahrer seinen Kraftwagen an einer Kreuzung 1 bis 1,5 m zurückrollen ließ und dabei gegen den hinter ihm stehenden Wagen stieß. Die Einlassung des Beschwerdeführers, er sei, als er noch gestanden habe, von dem nachfolgenden Kraftwagen angefahren worden, hielt das Gericht für widerlegt.

Mit der Revision rügte der Beschwerdeführer u. a., daß entgegen dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag seines Verteidigers eine Ortsbesichtigung nicht vorgenommen worden sei. Durch die Ortsbesichtigung habe unter Beweis gestellt werden sollen, daß sein Wagen nach der Beschaffenheit des Geländes überhaupt nicht habe zurückrollen können.