BGH - Beschluss vom 02.07.2019
VI ZR 42/18
Normen:
BGB § 823; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 1530
VersR 2019, 1385
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 106/16
OLG Düsseldorf, vom 28.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 U 29/17

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen überspannter Anforderungen an die hinreichende Substatiierung des Klägervortrags; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BGH, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen VI ZR 42/18

DRsp Nr. 2019/13479

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen überspannter Anforderungen an die hinreichende Substatiierung des Klägervortrags; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die hinreichende Substantiierung des Klägervortrags.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 65.689,92 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.