BSG - Beschluß vom 16.11.1995
11 BAr 117/95
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ; SGG § 124 Abs. 1 § 128 Abs. 1 S. 1 § 153 Abs. 4 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ; VwGO § 84 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-1500 § 160a Nr. 19
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.05.1995

Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit als Zulassungsgrund für die Revision

BSG, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 11 BAr 117/95

DRsp Nr. 1996/20537

Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit als Zulassungsgrund für die Revision

1. Die Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit läßt sich bei einer Entscheidung des Landessozialgerichts unter Berufung auf § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung als Zulassungsgrund für die Revision nur bezeichnen, indem sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzung des Landessozialgerichts dargetan werden.2. Mit der Rüge, die mündliche Verhandlung sei für die Überzeugungsbildung des Landessozialgerichts erforderlich gewesen, wird ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht ausreichend bezeichnet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ; SGG § 124 Abs. 1 § 128 Abs. 1 S. 1 § 153 Abs. 4 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ; VwGO § 84 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 21. November 1991 bis 12. Februar 1992 und die Erstattung von Leistungen in Höhe von 3.571,20 DM. Er sucht um Prozeßkostenhilfe nach und macht gegenüber dem Beschluß des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 22. Mai 1995, in dem die Revision nicht zugelassen ist, die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels und der grundsätzlichen Bedeutung geltend.