Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 21. November 1991 bis 12. Februar 1992 und die Erstattung von Leistungen in Höhe von 3.571,20 DM. Er sucht um Prozeßkostenhilfe nach und macht gegenüber dem Beschluß des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 22. Mai 1995, in dem die Revision nicht zugelassen ist, die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels und der grundsätzlichen Bedeutung geltend.
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