LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.12.2020
8 Ta 1519/20
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1b;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 11150/20

Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verfahren auf PKH-GewährungKeine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Nichtinformation der Vorlagenfrist durch Rechtsanwalt

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 8 Ta 1519/20

DRsp Nr. 2021/13048

Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verfahren auf PKH-Gewährung Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Nichtinformation der Vorlagenfrist durch Rechtsanwalt

Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht eines PKH Antragstellers liegt nicht vor, wenn er von seinem Prozessbevollmächtigten nicht oder nicht rechtzeitig auf die Erfüllung gerichtlicher Auflagen hingewiesen wurde und das Arbeitsgericht in der Lage ist, aus den Angaben der Klageschrift und dem PKH Formular über die Bewilligung von PKH zu entscheiden.

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.11.2020 - 25 Ca 11150/20 - wird dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schade mit Wirkung vom 14.10.2020 bewilligt wird.

2. Die Rechtbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1b;

Gründe:

1.

Am 14.10.2020 hat das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt lag die formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vor, der mit Einreichung der Klageschrift am 27.08.2020 gegen ein fristlose Kündigung PKH beantragt hat.