BGH - Urteil vom 28.07.2022
I ZR 141/20
Normen:
MarkenG § 19; UrhG § 19a; UrhG § 97 Abs. 1; UrhG § 101; BGB § 242;
Fundstellen:
DZWIR 2022, 554
GRUR 2022, 1427
WRP 2022, 1125
ZUM 2022, 823
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 343/16
OLG Hamburg, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 109/18

Verletzung von Urheberrechten in Verbindung mit der Herstellung von elektronischen Pressespiegeln für gewerbliche Kunden; Eingriff in das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe des Urhebers durch das öffentliche Zugänglichmachen der urheberrechtlich geschützten Artikel auf der Internetseite

BGH, Urteil vom 28.07.2022 - Aktenzeichen I ZR 141/20

DRsp Nr. 2022/11759

Verletzung von Urheberrechten in Verbindung mit der Herstellung von elektronischen Pressespiegeln für gewerbliche Kunden; Eingriff in das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe des Urhebers durch das öffentliche Zugänglichmachen der urheberrechtlich geschützten Artikel auf der Internetseite

a) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch, der auf die Ausforschung der tatsächlichen Grundlagen und Beweismittel für etwaige Ansprüche gerichtet ist, besteht nicht. Der auf spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen wie § 19 MarkenG oder § 101 UrhG gestützte Auskunftsanspruch ist ebenso wie der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch seinem Inhalt nach vielmehr grundsätzlich auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, das heißt über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen beschränkt, die ihr im Kern gleichartig sind. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht auch über mögliche andere Verletzungsfälle, da dies darauf hinausliefe, unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln der Ausforschung Tür und Tor zu öffnen (Bestätigung der st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 [juris Rn. 21] - Restwertbörse II).