OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.02.2019
5 U 77/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB §§ 823 ff.;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 60/18

Verletzung von VerkehrssicherungspflichtenStoßen eines Bankkunden am TreppengeländerReichweite einer VerkehrssicherungspflichtBeseitigung potentieller Gefahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 5 U 77/18

DRsp Nr. 2020/1532

Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Stoßen eines Bankkunden am Treppengeländer Reichweite einer Verkehrssicherungspflicht Beseitigung potentieller Gefahren

1. Es gibt keine allgemeine Verpflichtung einer Bank, dafür Sorge zu tragen, dass sich ihre Kunden nicht am Treppengeländer stoßen. 2. Ein Verkehrssicherungspflichtiger muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle Gefahren beseitigen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann.

I. Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB §§ 823 ff.;

Gründe:

I.

Mit ihrer am 6. März 2018 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat die Klägerin das beklagte Kreditinstitut wegen eines von ihr erlittenen Unfalles am 30. März 2017 zwischen 15h00 und 15h30 auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen.