I. Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
I.
Mit ihrer am 6. März 2018 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat die Klägerin das beklagte Kreditinstitut wegen eines von ihr erlittenen Unfalles am 30. März 2017 zwischen 15h00 und 15h30 auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen.
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