OLG Brandenburg - Urteil vom 29.11.2019
7 U 86/19
Normen:
BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 385/18

Verletzung vorvertraglicher PflichtenAbbruch von Verhandlungen zum Abschluss eines GrundstückskaufvertragesParallel geführte Verhandlungen mit mehreren InteressentenBesonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.11.2019 - Aktenzeichen 7 U 86/19

DRsp Nr. 2020/1009

Verletzung vorvertraglicher Pflichten Abbruch von Verhandlungen zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages Parallel geführte Verhandlungen mit mehreren Interessenten Besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung

1. Bei einem Grundstückskaufvertrag löst die Verweigerung der Mitwirkung an der Beurkundung durch einen Verhandlungspartner Schadensersatzansprüche nicht aus, wenn es an einem triftigen Grund für die Verweigerung fehlt.2. Nur eine besonders schwerwiegende, in der Regel vorsätzliche Treuepflichtverletzung, wie sie beispielsweise beim Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Abschlussbereitschaft gegeben ist, begründet eine Schadensersatzpflicht.

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.05.2019, Az. 4 O 385/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.968,33 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.