LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.06.2019
9 Sa 87/18
Normen:
SGB V § 120 Abs. 1 S. 3; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 268/16

Vermögensbetreuungspflicht des Krankenhauses bei nicht ausgezahlten ArzthonorarenVerletzung der Vermögensbetreuungspflicht bei Verbrauch von Honoraren zu eigenen ZweckenVerjährungsbeginn mit Kenntnis der Insolvenz

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 87/18

DRsp Nr. 2020/17556

Vermögensbetreuungspflicht des Krankenhauses bei nicht ausgezahlten Arzthonoraren Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht bei Verbrauch von Honoraren zu eigenen Zwecken Verjährungsbeginn mit Kenntnis der Insolvenz

1. Aus § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V ergibt sich eine gesetzlich angeordnete Vermögensbetreuungspflicht des Krankenhauses und ggf. dessen Geschäftsführers in Bezug auf die von der Kassenärztlichen Vereinigung an das Krankenhaus gezahlten Honorare für die Tätigkeit eines ermächtigten Krankenhausarztes.2. Der Tatbestand der Untreue wird auch dadurch erfüllt, dass derjenige, der eingegangene Fremdgelder ohne Pflichtverletzung auf eigenen Konten belassen darf, treuwidrig handelt, wenn er diese bestimmungswidrig für sich selbst verwendet. Jede einzelne auf treuhänderisch erlangtes Geld bezogene Abhebung oder weitere Verfügung stellt dabei - soweit sich dies aufgrund der Vermischung mit eigenem Guthaben feststellen lässt - einen selbstständigen Untreuestraftatbestand dar (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 1960 - 4 StR 544/59 - NJW 1960, 1629; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 526/13 NStZ 2014, 158).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 26. Juli 2018, 3 Ca 268/16 teilweise abgeändert:

1. 2. 3. II. III.