LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.11.2019
15 Sa 949/19
Normen:
ArbGG § 61b Abs. 1; SGB IX § 178;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 179
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 11246/18

Vermutung Diskriminierung bei Verstoß gegen Förderpflichten SchwerbehinderterPflichtverstoß bei fehlender unmittelbarer Information für Schwerbehindertenvertretung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 15 Sa 949/19

DRsp Nr. 2020/2200

Vermutung Diskriminierung bei Verstoß gegen Förderpflichten Schwerbehinderter Pflichtverstoß bei fehlender unmittelbarer Information für Schwerbehindertenvertretung

1. Für eine Unterrichtung nach § 164 Abs. 1 S. 4 SGB IX reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber alle Bewerbungsunterlagen auch der Schwerbehindertenvertretung elektronisch zugänglich macht. Es muss vielmehr unverzüglich ein Hinweis ergehen, ob und welcher der - hier 50 - Bewerber schwerbehindert ist. 2. Die Klägerin ist als schwerbehinderte Bewerberin nicht automatisch deswegen offensichtlich ungeeignet für die ausgeschriebene Stelle nach der Vergütungsgruppe E 10 TV-L im Sinne von § 165 S. 4 SGB IX, weil sie über den im Anforderungsprofil verlangten Hochschulabschluss nicht verfügt, zumal sich diese Voraussetzung weder aus den Eingruppierungsmerkmalen noch aus dem Anforderungsprofil selbst ergibt.

I. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.04.2019 - 58 Ca 11246/18 - werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz haben die Klägerin zu 1/3 und das beklagte Land zu 2/3 zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 61b Abs. 1; SGB IX § 178;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen einer behaupteten Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung.