BSG - Urteil vom 27.04.1989
9/9a RV 44/87
Normen:
RehaAnglG § 6 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB X § 102 Abs. 1, § 105 Abs. 1 S. 1, § 102 Abs. 2 ; BVG § 11 Abs. 1 ;

Verpflichtung der Träger der Kriegsopferversorgung zur Anschlußheilbehandlung in einer Spezialeinrichtung, Zuständigkeit bei einem vorläufig zur Leistung verpflichteten Träger

BSG, Urteil vom 27.04.1989 - Aktenzeichen 9/9a RV 44/87

DRsp Nr. 1999/6771

Verpflichtung der Träger der Kriegsopferversorgung zur Anschlußheilbehandlung in einer Spezialeinrichtung, Zuständigkeit bei einem vorläufig zur Leistung verpflichteten Träger

1. Auch schon vor Inkrafttreten des GRG waren die Träger der Kriegsopferversorgung zur Anschlußheilbehandlung in einer Spezialeinrichtung verpflichtet.2. Für einen zur vorläufigen Leistung verpflichteten Träger besteht Unsicherheit über die Zuständigkeit schon dann, wenn ein anderer Träger seine Leistungsverpflichtung generell bestreitet. Es ist entbehrlicch, Ermittlungen zum subjektiven Kenntnisstand der Bediensteten einzuleiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RehaAnglG § 6 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB X § 102 Abs. 1, § 105 Abs. 1 S. 1, § 102 Abs. 2 ; BVG § 11 Abs. 1 ;