BGH - Urteil vom 19.01.2018
V ZR 273/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 873 Abs. 1; GBO § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 686
MDR 2018, 589
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1443/15
OLG Dresden, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 470/16

Verpflichtung der Vertragspartner zur Mitwirkung an der Erreichung und Verwirklichung von Ziel und Zweck des Vertrages und zum gegenseitigen Unterstützen; Prüfen der Eintragung der bewilligten Belastung in das Grundbuch vor Eintritt der Verjährung des Rechtsverschaffungsanspruchs bei späteren Verfügungen über das Grundstück i.R.d. Pflicht eines Vertragspartners zur Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechts an seinem Grundstück

BGH, Urteil vom 19.01.2018 - Aktenzeichen V ZR 273/16

DRsp Nr. 2018/4716

Verpflichtung der Vertragspartner zur Mitwirkung an der Erreichung und Verwirklichung von Ziel und Zweck des Vertrages und zum gegenseitigen Unterstützen; Prüfen der Eintragung der bewilligten Belastung in das Grundbuch vor Eintritt der Verjährung des Rechtsverschaffungsanspruchs bei späteren Verfügungen über das Grundstück i.R.d. Pflicht eines Vertragspartners zur Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechts an seinem Grundstück

a) Die Vertragspartner sind zum einen verpflichtet, an der Erreichung und Verwirklichung von Ziel und Zweck des Vertrages mitzuwirken und sich, soweit sich dies mit den eigenen Interessen vernünftigerweise vereinbaren lässt, gegenseitig zu unterstützen. Sie haben zum anderen alles zu unterlassen, was die Erreichung des Vertragszwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs gefährden oder beeinträchtigen könnte.b) Wer sich seinem Vertragspartner gegenüber zur Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechts an seinem Grundstück verpflichtet hat, muss jedenfalls vor Eintritt der Verjährung des Rechtsverschaffungsanspruchs bei späteren Verfügungen über das Grundstück prüfen, ob die bewilligte Belastung in das Grundbuch eingetragen worden ist, und, wenn das noch nicht geschehen ist, die Verfügungen so gestalten, dass Eintragung des bewilligten Rechts möglich bleibt und nicht im Belieben eines Dritten steht.

Tenor