BVerwG - Urteil vom 17.07.2019
5 C 5.18
Normen:
SGB VIII § 27; SGB VIII § 34; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 104 Abs. 3; BVG § 25a Abs. 1; BVG § 25c Abs. 1 S. 1 Hs. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2019, 1019
FamRZ 2019, 1832
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2580/15
VerfGH Sachsen, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 312/17

Verpflichtung des Berechtigten gegenüber dem vorrangig verpflichteten Träger der Opferentschädigung zum Einsatz seines verwertbaren Vermögens; Ansetzen eines fiktiven Verbrauchs des verwertbaren Vermögens bei der gebotenen hypothetischen Betrachtung zur Ermittlung des Umfangs des Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers

BVerwG, Urteil vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 5 C 5.18

DRsp Nr. 2019/14057

Verpflichtung des Berechtigten gegenüber dem vorrangig verpflichteten Träger der Opferentschädigung zum Einsatz seines verwertbaren Vermögens; Ansetzen eines fiktiven Verbrauchs des verwertbaren Vermögens bei der gebotenen hypothetischen Betrachtung zur Ermittlung des Umfangs des Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers

Ist der Berechtigte gegenüber dem vorrangig verpflichteten Träger der Opferentschädigung zum Einsatz seines verwertbaren Vermögens verpflichtet, ist bei der gebotenen hypothetischen Betrachtung zur Ermittlung des Umfangs des Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers nach § 104 Abs. 3 SGB X ein fiktiver Verbrauch des verwertbaren Vermögens anzusetzen.

1. Die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger gilt auch gegenüber den Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht.2. Ist der Berechtigte gegenüber dem vorrangig verpflichteten Träger der Opferentschädigung zum Einsatz seines verwertbaren Vermögens verpflichtet, ist mit Blick auf die in § 25f Abs. 1 S. 1 und 2 BVG angeordnete Verpflichtung des Berechtigten ein hypothetischer Verbrauch des verwertbaren Vermögens anzusetzen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2018 aufgehoben.