BGH - Urteil vom 24.01.2019
I ZR 160/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 652 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 538
MietRB 2019, 135
MietRB 2019, 136
NJW 2019, 1596
NZM 2019, 547
WM 2019, 1371
ZIP 2019, 472
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 334/15
OLG Celle, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 154/16

Verpflichtung eines Maklers zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund der Veräußerung eines Grundstücks unter Wert; Prüfung der Verletzung von Maklerpflichten

BGH, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen I ZR 160/17

DRsp Nr. 2019/3038

Verpflichtung eines Maklers zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund der Veräußerung eines Grundstücks unter Wert; Prüfung der Verletzung von Maklerpflichten

a) Der Makler, der aufgrund eines Makleralleinauftrags damit beauftragt ist, dem Verkäufer Kaufinteressenten für ein Grundstück nachzuweisen oder zu vermitteln, verletzt seine Pflichten und ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er dem Verkäufer gegenüber ein Kaufangebot unzutreffend darstellt, ihm ein Kaufangebot verschweigt, den Kontakt zu Kaufinteressenten abreißen lässt, keine ausreichenden Vermarktungsbemühungen unternimmt oder bei eigenem Kaufinteresse Kaufinteressenten überhöhte Preisvorstellungen der Verkäuferseite nennt, um sie von einer Abgabe eines Kaufangebots abzuhalten.b) Der Maklerkunde, der dem pflichtwidrig handelnden Makler sein Eigentum zu einem Preis unter Wert veräußert, kann von diesem im Wege der Naturalrestitution die Rückabwicklung des Kaufvertrags beanspruchen. Sein Schadensersatzanspruch ist nicht auf den Ausgleich des Mehrwerts des Kaufgegenstands beschränkt.