BSG - Urteil vom 25.10.2023
B 6 KA 16/22 R
Normen:
BO § 26 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
SGb 2024, 30
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 304/19
LSG Hessen, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 36/21

Verpflichtung eines Privatarztes zur Kostenbeteiligung am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV)

BSG, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 16/22 R

DRsp Nr. 2024/5441

Verpflichtung eines Privatarztes zur Kostenbeteiligung am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2022 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 8. Juni 2020 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Normenkette:

BO § 26 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zur Kostenbeteiligung am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV).

Der im Jahr 1947 geborene, in eigener Arztpraxis niedergelassene und ausschließlich noch privatärztlich tätige Kläger wurde auf seinen Antrag aus Altersgründen für die Zeit ab dem 1.7.2019 von der verpflichtenden Teilnahme am ÄBD durch die Beklagte befreit . In dem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid teilte sie zugleich mit, dass unabhängig von dieser Befreiung eine Kostenbeteiligung am ÄBD bestehen bleibe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte als unbegründet zurück . Die Beklagte setzte gegenüber dem Kläger für die Quartale 3/2019 und 4/2019 und für das Jahr 2020 Beiträge zum ÄBD fest. Auch gegen die Beitragsbescheide erhob der Kläger Widerspruch.