BGH - Urteil vom 21.09.2018
V ZR 68/17
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 324/14
KG, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 133/15

Verpflichtung eines Subventionsempfängers zur Einhaltung von Bindungen nach Aufbrauchen der mit der Subvention verbundenen Vorteile

BGH, Urteil vom 21.09.2018 - Aktenzeichen V ZR 68/17

DRsp Nr. 2019/17827

Verpflichtung eines Subventionsempfängers zur Einhaltung von Bindungen nach Aufbrauchen der mit der Subvention verbundenen Vorteile

Es ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar, einem Subventionsempfänger (hier: Grundstückskäufer) Bindungen aufzuerlegen, die er ohne zeitliche Begrenzung und damit auch einhalten muss, nachdem die mit der Subvention (hier: Preisnachlass) verbundenen Vorteile aufgebraucht sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Februar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hauptantrag der Klägerin abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 242;

Tatbestand